Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung aus, so entsteht für den Arbeitnehmer die Frage, ob er Kündigungsschutz genießt. Das setzt voraus, dass in dem Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt waren. Regelmäßig bedeutet, dass leichte Schwankungen nach oben oder unten nicht berücksichtigt werden. Teilzeitkräfte zählen dabei, je nach Höhe der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, anteilig, mindestens jedoch mit einem Faktor von 0,5. Entscheidend ist die Anzahl der Mitarbeiter in dem Betrieb. Dieser ist oftmals nicht leicht zu bestimmen. So kann ein Unternehmen auch aus mehreren Betrieben bestehen, die als eigene Organisationen selbstständig nebeneinander bestehen. Immer dann, wenn ein eigener Leitungsapparat für die personellen und sozialen Angelegenheiten besteht und von dort beispielsweise die Einstellungen und Entlassungen vorgenommen worden sind, zählt die Anzahl der dortigen Arbeitnehmer. Gerade auch mehrere örtlich weit entfernt liegende Betriebsstätten, Filialen, Geschäftsstellen oder Zweigstellen werden für die Berechnung der Betriebsgröße dem Hauptbetrieb zugerechnet. Wenn allerdings in mehreren Verkaufsstellen jeweils nur bis zu zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden und diese nicht von einer zentralen Stelle verwaltet werden, sondern jede Einheit selbstständig über Einstellung-und Entlassungsfragen entscheidet, besteht kein Kündigungsschutz. Das kommt jedoch in der Praxis selten vor, da das Personal in der Regel von einer zentralen Stelle verwaltet wird.
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Ausgleich von Arbeitszeitkonten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Haben die Parteien die Führung eines Arbeitszeitkontos vereinbart, so muss bei Ende des Arbeitsverhältnisses eine Schließung des Arbeitszeitkontos vorgenommen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (Urteil vom 20.11.2019 – 5 AZR 578/18, NZA 2020, 386) Read more…